Ersatzmaßnahmen - Forderungen des EEWärmeG
| Art der Ersatzmaßnahme |
EEWärmeG-Forderung |
|---|---|
| Einsparung von Energie | Unterschreitung der jeweils geltenden Fassung der Energieeinsparverordnung um mindestens 15% |
| Nutzung von Wärme aus einem Netz der Nah- oder Ferwärmeversorgung |
Wenn die Wärme
oder zu mindestens 50%
Der Nachweis im Sinne des §10 des Abs. 3 ist die Bescheinigung des Wärmenetzbetreibers. |
| Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) |
Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.02.2004
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