EEWärmeG
Ziel des Erneuerbare Energien-Wärmegesetz ist es Ressourcen zu schonen und gleichzeitig eine sichere und nachhaltige Energieversorgung zu gewährleisten. Dazu wurde festgelegt, dass bis 2020 14 Prozent der Wärme in Deutschland aus erneuerbaren Energien stammen müssen.
Für alle Neubauten (Beantragung nach dem 01.01.2009) besteht die Pflicht, den Wärmeenergiebedarf anteilig aus erneuerbaren Energien zu decken. Dies schließt den Energiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung und Kühlung ein.
Es bestehen Wahlmöglichkeiten, welche erneuerbaren Energiequellen eingesetzt werden können. Auch Kombinationen sind zulässig. (Klicken Sie hier für Beispiele.)
Bestimmungen für den Einsatz erneuerbarer Energien zur anteiligen Wärmeversorgung mittels...
Kombination von Maßnahmen - Beispiel
Das Erneuerbare Energien Wärmegesetz (EEWärmeG) ermöglicht dem Verpflichteten einen breiten Handlungsspielraum. Jeder Gebäudeeigentümer kann verschiedene erneuerbare Energien miteinander kombinieren. So sollen individuelle, kostengünstige Lösungen ermöglicht und die Entwicklung neuer Technologien gefördert werden.
So kann z. B. ein Sonnenkollektor mit einer Wärmepumpe ergänzt werden. Auch Ersatzmaßnahmen können untereinander und mit dem Einsatz erneuerbarer Energien kombiniert werden.
Allerdings wird ein Gebäudeeigentümer, der Maßnahmen kombiniert, nicht besser gestellt als ein Eigentümer, der sich nur für eine erneuerbare Energie oder Ersatzmaßnahme entscheidet.
Wer also seinen Wärmeenergiebedarf nur zu 7,5 Prozent (statt den vorgeschriebenen 15 Prozent) mit Sonnenenergie deckt und seine Nutzungspflicht damit nur zur Hälfte erfüllt, der muss die verbleibende Hälfte der Pflichterfüllung mit einer anderen Maßnahme erfüllen. Etwa durch die Nutzung von Holzpellets zu 25 Prozent statt der vorgeschriebenen 50 Prozent oder durch eine verstärkte Wärmedämmung mit einer Übererfüllung der EnEV um 7,5 Prozent statt der vorgeschriebenen 15 Prozent.
(Quelle: BMU)


